Das Oberlandesgericht Koblenz erlaubte dem beklagten Verlag jedoch, auf dem Cover seiner Hörbücher weiterhin das Fadenkreuz und dem Zusatz "Krimi Hörbuch" zu verwenden. Damit wies das Oberlandesgericht die Unterlassungsklage des SWR vorerst ab und verneinte einen markenrechtlichen Schutz für das TATORT-Fadenkreuz.
Keine Verwechslungsgefahr?
Für die Richter könne eine Verwechslungsgefahr nur dann entstehen, wenn im Zusammenhang mit dem Fadenkreuz das Wort "TATORT" genannt werde. Nach dem Gerichtsurteil sei es ferner als unerheblich zu werten, dass die ARD selbst Hörbücher produziere und dort mit dem Fadenkreuz werbe, denn hier sei eine Verwechslungsgefahr ebenfalls ausgeschlossen, so die Richter.
Die Richter argumentierten, dass dort neben dem Fadenkreuz und dem Wort "TATORT" auf dem Cover jeweils auch eine stilisierte "1" im Kreis, das bekanntes ARD-Signet zu sehen sei. Deshalb werde es gemäß der OLG-Richter für den Verbraucher "hinreichend deutlich" , dass es sich bei den Hörbüchern entweder um Produkte aus der TATORT-Reihe handele oder um Krimis von Autoren des beklagten Verlages, ergo: eine Verwechslung nicht möglich sei.
Schwebendes Verfahren
Das Urteil des OLG Koblenz (Az.: 6 U 958/08) erging damals jedoch im einstweiligen Verfügungsverfahren - einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - und berücksichtigte noch nicht ein Verkehrsgutachten, welches besagt, dass bis zu 70% der Befragten das zur Kennzeichnung der Hörbücher verwendete Logo mit dem Fadenkreuz und dem Schriftzug "Krimi-Hörbuch" dem TATORT bzw. der ARD zuordnen, auch ohne, dass das Wort TATORT erscheint.